Verwaltungsgerichtshof
25.02.2014
2012/01/0156
Der Einbürgerungswerber ist der im Paragraph 4, StbG normierten Verpflichtung, seine persönliche Lebensumstände vollständig darzulegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/1367) insoweit nicht nachgekommen, als er das in Italien anhängige Strafverfahren verschwiegen hat. Dieser Lebensumstand war vor dem Hintergrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG insoweit von wesentlicher Bedeutung, als bei der Beurteilung dieses Verleihungshindernisses nicht die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung, sondern das (dem Strafverfahren zu Grunde liegende) Verhalten des Einbürgerungswerbers maßgeblich ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. August 2005, Zl. 2004/01/0444; vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184; und vom 21. November 2013, Zl. 2013/01/0002).