Verwaltungsgerichtshof
20.03.2013
2012/01/0079
Dem Gesetz ist eine Rückwirkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG nicht zu entnehmen.Dem Gesetz ist eine Rückwirkung der Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 10, Absatz 4, FrG nicht zu entnehmen.