Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2014

Geschäftszahl

2012/01/0078

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat in seiner Maßnahmenbeschwerde allein "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" in Beschwerde gezogen, nicht aber die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genannten Handlungen der Gerichtsvollzieherin. Waren diese somit nicht von der ursprünglichen Beschwerde umfasst, so stellt sich eine insoweit vorgenommene "Ergänzung" der Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) als eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/0407, mwH). Die diesbezügliche Zurückweisung der Beschwerde erfolgte daher zu Recht.