Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2013

Geschäftszahl

2012/01/0075

Rechtssatz

Beim (Haupt-)Mieter eines für Zwecke der Prostitution verwendeten Gebäudes oder Gebäudeteiles handelt es sich um dessen Verfügungsberechtigten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Wr. ProstitutionsG vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2013, Zl. 2011/01/0192; vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009, und vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/01/0006). (Hier: Der Mieter hat infolge der Untervermietung des Lokals die Verfügungsmacht gehabt. Es standen ihm Möglichkeiten zur Verfügung, die Ausübung der Prostitution durch die Untermieterin - gegebenenfalls auch durch Kündigung des Untermietvertrages - zu unterbinden.)