Verwaltungsgerichtshof
19.04.2012
2012/01/0011
Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar 4. Auflage, Seite 693 Anmerkung 2 bis 4). Nach der Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung weiter - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, B 924/11).