Der Erlangung einer Begünstigung nach dem ARB 1/80 steht eine vom Fremden eingegangene Aufenthaltsehe entgegen (vgl. E 20. März 2012, 2009/21/0170).Der Erlangung einer Begünstigung nach dem ARB 1/80 steht eine vom Fremden eingegangene Aufenthaltsehe entgegen vergleiche E 20. März 2012, 2009/21/0170).