Verwaltungsgerichtshof
20.12.2011
2011/23/0187
GRS wie 2007/21/0139 E 8. Juli 2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme, wozu insbesondere auch der Inhalt von Zeugenaussagen gehört. (Hier: Die belBeh hätte zwei Einvernahmen der Ehefrau des Fremden zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe dem Fremden zur Kenntnis bringen und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen.)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230187.X01