Verwaltungsgerichtshof
02.10.2012
2011/21/0259
Ist hinsichtlich der Strafsanktionsnorm während des Tatzeitraumes eine Änderung der Rechtslage eingetreten, so ist bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde vergleiche E 7. März 2000, 96/05/0107; E 2. Mai 2005, 2001/10/0183).
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210259.X01