Verwaltungsgerichtshof
02.10.2012
2011/21/0211
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2011/21/0222
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/21/0235 E 02.10.2012
2011/21/0274 E 02.10.2012
GRS wie 2010/21/0049 E 29. Februar 2012 RS 1
Wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden - aufgrund der Erteilung des begehrten humanitären Aufenthaltstitels- eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK im Weg steht vergleiche E 6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065).
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210211.X01