Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Geschäftszahl

2011/21/0211

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2011/21/0222

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/21/0235 E 02.10.2012

2011/21/0274 E 02.10.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0049 E 29. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden - aufgrund der Erteilung des begehrten humanitären Aufenthaltstitels- eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK im Weg steht vergleiche E 6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210211.X01