Verwaltungsgerichtshof
30.01.2015
2011/17/0267
Auch eine nicht unverzüglich erstattete Ad-hoc-Meldung ist als eine solche Ad-hoc-Meldung anzusehen und hat den in der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2008,, aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0271
2011/17/0268