Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Geschäftszahl

2011/17/0267

Rechtssatz

Auch eine nicht unverzüglich erstattete Ad-hoc-Meldung ist als eine solche Ad-hoc-Meldung anzusehen und hat den in der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2008,, aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0271

2011/17/0268