Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Geschäftszahl

2011/17/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0162 E 27. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn das strafbare Verhalten in einer Unterlassung besteht, kann die Verfolgungsverjährung erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen; die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0271

2011/17/0268