Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Geschäftszahl

2011/17/0267

Rechtssatz

Die Qualifikation einer Prognose im Lichte des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Börsegesetz ist stets ex ante vorzunehmen, ungeachtet einer allenfalls abweichend von der Prognose eintretenden tatsächlichen Entwicklung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0271

2011/17/0268