Verwaltungsgerichtshof
30.01.2015
2011/17/0081
Eine erst im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschuldigten nach der hg. Rechtsprechung nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zugute gehalten werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, 2008/09/0246 mwN).