Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Geschäftszahl

2011/17/0069

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 6, BWG handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Behörde hätte daher, um den Anforderungen nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu genügen, als Strafsanktionsnorm Paragraph 98, Absatz 2, BWG in der am Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums in kraft gewesenen Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, anzuwenden gehabt (zur Maßgeblichkeit der Rechtslage am Tatende vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2006, Zl. 2005/07/0096, oder vom 24. April 2014, Zl. 2014/02/0014). Dadurch, dass die Behörde als Strafsanktionsnorm Paragraph 98, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, angewendet hat, konnte der Beschuldigte jedoch nicht in einem subjektiven Recht verletzt werden, da die Strafdrohung des Paragraph 98, Absatz 2, BWG in den beiden vorgenannten Fassungen ident ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2002, Zl. 2002/02/0037, mwN).