Verwaltungsgerichtshof
29.04.2013
2011/16/0045
GRS wie 2007/07/0050 E 25. Juni 2009 VwSlg 17716 A/2009 RS 5 (hier keine Bezugnahme auf einen Amtssachverständigen)
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.