Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2013

Geschäftszahl

2011/16/0045

Rechtssatz

Maßgeblich für die Befangenheit bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. November 2012, 2011/06/0202).