Verwaltungsgerichtshof
29.04.2013
2011/16/0045
Maßgeblich für die Befangenheit bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. November 2012, 2011/06/0202).