Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2011/16/0027

Rechtssatz

Hat im Beschwerdefall keine Aufteilung der Geschäftsführeragenden bestanden, so war der Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder zu überwachen, dass die auch vom anderen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfüllenden abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt werden. War ihm dies aus in der Person des anderen Geschäftsführers gelegenen Gründen unmöglich, so hatte er die Geschäftsführung zurückzulegen vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, Zl. 2005/13/0089).