Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2011/15/0163

Rechtssatz

Tätigkeiten wie die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung sind - wie der EuGH wiederholt ausgesprochen hat - keine "der Mehrwertsteuer unterliegenden" Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2, Nr. 1 der 6. RL (der Artikel 2, Absatz eins, Buchstaben a und c der MwStSystRL entspricht), da sie nicht in der entgeltlichen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen bestehen vergleiche das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009, C-515/07, VNLTO, Rn 34, mwN).