Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2011/15/0163

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2009, C-267/08, SPÖ Landesorganisation Kärnten, ist die Außenwerbung der Unterorganisation einer politischen Partei eines Mitgliedstaates nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, was in gleicher Weise auch für die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung gilt vergleiche z.B. das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009, C-515/07, VNLTO, Rn 34).