Verwaltungsgerichtshof
22.05.2012
2011/12/0195
GRS wie 2007/12/0062 E 4. Februar 2009 RS 8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262).