Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2012

Geschäftszahl

2011/12/0171

Rechtssatz

Eine Weisung, eine Operation zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen, könnte dann objektiv "willkürlich" sein, wenn die dem Operateur zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit in Bezug auf das konkrete Krankheitsbild und den Zustand des Patienten im Interesse des Patientenwohls und zur Wahrung der Patientenrechte vergleiche Paragraph 9 a, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, Tir KAG 1957) aus medizinischer Sicht unvertretbar kurz erschiene. Gleiches könnte gelten, wenn im Hinblick auf Art und Ausmaß der unmittelbar davor erfolgten dienstlichen Inanspruchnahme des Operateurs die Übertragung der Operation als weitere dienstliche Aufgabe auch unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Schwierigkeit medizinisch nicht vertretbar wäre. Zur Vermeidung eines Vorwurfes willkürlicher Weisungserteilung durch den Vorgesetzten wäre die Behörde gehalten gewesen, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die oben aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die konkret angeordnete Operation einer Klärung zuzuführen.