Verwaltungsgerichtshof
22.05.2012
2011/12/0171
GRS wie 2001/12/0057 E 23. Oktober 2002 RS 1
(Hier: Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit".)
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Mai 1980, VfSlg. 8808 aus 1980,, und vom 24. September 1996, VfSlg. 14573 aus 1996,). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, VfSlg. 10338 aus 1985,, und vom 26. Februar 1987, VfSlg. 11213 aus 1987,). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren vergleiche das bereits zitiere Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14573 aus 1996,).