Verwaltungsgerichtshof
22.05.2012
2011/12/0170
Der in Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 geregelte, von der Rechtsprechung auch als "Bestätigung" einer Weisung bezeichnete Vorgang (Hinweis E vom 19. März 2004, 2000/12/0008 und E vom 15. September 2004, 2001/09/0023) ist zwar an die Schriftform, nicht jedoch an den Gebrauch bestimmter Wendungen gebunden. Es reicht vielmehr hin, wenn der objektive Erklärungswert einer solchen schriftlichen Äußerung dahin zu deuten ist, dass der weisungserteilende Vorgesetzte die in der Remonstration geltend gemachten Bedenken nicht teilt und - deshalb - die Weisung aufrechterhalten möchte ("bestätigt").