Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2012

Geschäftszahl

2011/12/0170

Rechtssatz

Der Ausspruch der Behörde über das Feststellungsbegehren, dass die Weisung zu befolgen ist, ist ident mit dem Ausspruch, dass die Befolgung der Weisung in den Dienstpflichten des Beamten Deckung findet (Hinweis E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0157).