Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Geschäftszahl

2011/12/0107

Rechtssatz

Gegenstand der in Paragraph 26 a, Absatz 3, letzter Satz LDG 1984 vorgesehenen "Gutachten" ist die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung des betroffenen Landeslehrers als Schulleiter. Dabei handelt es sich nicht um eine durch Sachverständige zu lösende Tatfrage sondern um eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung zunächst die in der zitierten Gesetzesbestimmung genannten Stellen berufen sind. Diese werden daher nicht als Sachverständige im Verständnis des Paragraph 52, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG tätig, sondern beurteilen auf Grund eines von ihnen durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Rechtsfrage vorweg. Im Fall einer Verneinung der Bewährung des Schulleiters durch die genannten Gutachten besteht keine Bindung der zum Ausspruch der Nichtbewährung berufenen Dienstbehörde an die Ergebnisse dieser Gutachten. Vielmehr ist die Dienstbehörde in einem solchen Fall ihrerseits zur eigenständigen Beurteilung der Frage der Bewährung oder Nichtbewährung des Schulleiters aufgerufen. Für das in diesem Zusammenhang durchzuführende Ermittlungsverfahren sowie für die Erfordernisse an die Begründung des bescheidförmigen Ausspruches der Nichtbewährung gelten - soweit sie nicht durch das DVG 1984 modifiziert sind - die allgemeinen Grundsätze des AVG.