Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

2011/12/0066

Rechtssatz

Wenn der Arbeitsplatz eines Beamten auf Grund der von diesem wahrzunehmenden Zusatzaufgaben (hier: Koordination und Leitung von Schulungen) ein im Vergleich zur Richtverwendung höheres Maß an Fachwissen, Denkleistung oder Verantwortung erfordert, kann dieser Umstand nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die einzelnen Tätigkeiten, für die dieses höhere Fachwissen, Denkleistung oder Verantwortung erforderlich ist, nur in einem im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit des Beamten geringen Ausmaß erbracht werden.