Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Geschäftszahl

2011/12/0012

Rechtssatz

Moniert die Beschwerde eine rechtswidrige Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, DVG durch die Gemeindebehörden, verkennt sie, dass Gegenstand des Vorstellungsbescheides lediglich die aufsichtsbehördliche Überprüfung der gemeindebehördlichen Versagung der beantragten Feststellung (des Fortbestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung) ist, nicht jedoch einer bescheidförmigen Entscheidung einer Gemeindebehörde über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung im gemeindebehördlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.