Verwaltungsgerichtshof
25.01.2012
2011/12/0012
GRS wie 2007/05/0231 E 21. Dezember 2010 RS 22
Da Schlüssigkeitsüberlegungen im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung auf die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen entsprechend dem Grundsatz der objektiven Wahrheit gerichtet sind, unterscheiden sie sich grundsätzlich von der, durch Paragraph 41, Absatz eins, VwGG eingeschränkten Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beweiswürdigung. Dieser darf die dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er an der Stelle der belangten Behörde gewesen. Diese eingeschränkte Kontrolle erfasst somit nicht die Prüfung, ob aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Dem gegenüber ist eine Vorstellungsbehörde im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verwaltungsverfahren an die Paragraphen 37, ff AVG gebunden und hat sich demnach bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides davon zu überzeugen, ob sie in der Position der Gemeindebehörde zur selben Beweiswürdigung gelangt wäre wie diese. Derart stellt die Kontrollaufgabe der Gemeindeaufsichtsbehörde auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung ab. Die Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde unterliegt freilich der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.