Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
2011/10/0192
GRS wie 2010/10/0164 E 21. Mai 2012 RS 1
Beim Erholungswert der betroffenen Landschaft geht es um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das auf Grund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde vergleiche E 31. Mai 2006, 2003/10/0211; E 25. Februar 2003, 2001/10/0192).