Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2011/10/0192

Rechtssatz

Die in der Bescheidbegründung mehrfach enthaltenen Hinweise auf die in einer Studie enthaltene Bezeichnung von Teilen des in Rede stehenden Gewässers als "natürlich" bzw. "naturnah" und die Hervorhebung, dass das Gewässer einen "seltenen Gewässernaturraumtyp" enthalte, vermögen keinen Beitrag zu einer den Anforderungen in einem Verfahren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 entsprechenden Begründung zu leisten vergleiche E 27. März 2014, 2010/10/0182; E 21. Oktober 2010, 2008/10/0003).