Verwaltungsgerichtshof
25.04.2013
2011/10/0062
Beim Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.