Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Geschäftszahl

2011/09/0212

Rechtssatz

Die in Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 18,)AuslBG nicht verglichen werden kann. Die in Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/09/0213