Verwaltungsgerichtshof
23.05.2013
2011/09/0212
Die in Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" ist ein spezifischer Tatbestand mit Tatbestandvoraussetzungen, die mit jenen der "Inanspruchnahmetatbestände" des Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 18,)AuslBG nicht verglichen werden kann. Die in Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG geregelte "Generalunternehmerhaftung" greift etwa bei kompletter Weitergabe eines Auftrages oder Teilen davon an Auftragnehmer mit Sitz im Inland.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/09/0213