Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Geschäftszahl

2011/09/0212

Rechtssatz

Es reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht aus, in Unkenntnis der zur Bestrafung führenden Umstände gewesen zu sein.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/09/0213