Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Geschäftszahl

2011/09/0212

Rechtssatz

Den Empfänger der Arbeitsleistungen trifft die Verpflichtung, für die entsendeten Ausländer (Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AuslBG um arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen einzukommen. Vertragliche Abreden mit einem ausländischen Subunternehmer über die Einholung von erforderlichen Genehmigungen für eingesetzte Arbeitnehmer vermögen einen Beschuldigten weder zu entlasten noch die Verpflichtung der von Beschuldigten vertretenen Firmen zu beseitigen, vor Beginn der Tätigkeit der Ausländer etwa um eine Beschäftigungsbewilligung einzukommen vergleiche E 26. Februar 2009, 2007/09/0380). Dazu ist es Voraussetzung, dass sich der inländische Empfänger der Arbeitsleistungen durch entsprechende Kontrollen vor Arbeitsbeginn über die Identität der vom ausländischen Arbeitgeber einzusetzenden ausländischen Arbeitnehmer überzeugt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/09/0213