Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Geschäftszahl

2011/09/0211

Rechtssatz

Ein Beamter hat die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwer wiegenden Interessen der Verwaltung vergleiche E 3. September 2002, 99/09/0118).