Verwaltungsgerichtshof
26.01.2012
2011/09/0113
Der Inhalt der vom Soldaten im Rahmen seiner Dienstleistung beim Bundesheer geforderten Tätigkeit ist am ehesten durch die Dienststelle, welcher der Soldat angehört, verifizierbar. Ist die Teilnahme an sportlichen Großereignissen eine dienstliche Notwendigkeit und damit - wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochen - eine Bedingung für den Abschluss und weiteren Bestand des Dienstvertrages zwischen dem Bundesheer und einem Angehörigen der HSNS, wobei es jedermann bekannt ist, dass die Qualifikation zu derartigen Wettkämpfen nur durch tägliches mehrstündiges und intensives Hochleistungstraining (in dieser Zeit war der Soldat überwiegend nicht dienstfreigestellt) zu erreichen ist - so liegt ein derartiger Ausnahmefall vor, in dem die Durchführung der betrieblichen Arbeit gerade darin besteht, zu trainieren und erfolgreich Wettkampfsport zu betreiben. Erleidet ein Angehöriger der HSNS jedenfalls durch das Training in der Dienstzeit eine Gesundheitsschädigung, so ist diese auf die seiner Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen.