Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0065

Rechtssatz

Das Aufstellen von Selbstbedienungsgeräten für Sonn- und Feiertagsausgaben mit der eingeräumten Möglichkeit, sich bei dieser Tätigkeit vertreten zu lassen, bei freier Wahl der Anfahrtswege zu den Aufstellungsorten innerhalb eines Zeitraumes von sieben Stunden und angesichts des Umstandes, dass die Ausländer auch zeitgleich zur Erfüllung von gleichartigen Aufträgen auch für andere Auftraggeber berechtigt sind, stellt keine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG dar (Hinweis E 28. Februar 2012, 2009/09/0128). Für die Besorgung einer derartigen Tätigkeit ist offensichtlich die Verwendung eines Kraftfahrzeuges von ausreichender Größe erforderlich, das typischerweise nicht nur zu privaten Zwecken dient.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/09/0070 E 5. September 2013