Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0128 E 28. Februar 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Muss der Ausländer ein Fahrzeug - das als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen ist - selbst bereitstellen, da die Aufgabe des Ausländers nicht anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfüllt werden kann, so ist dieser Umstand als ein wesentliches, gegen das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG sprechendes Moment anzusehen (Hinweis E 18. Oktober 2000, 99/09/0011; E 24. März 2004, 2002/09/0095).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/09/0070 E 5. September 2013