Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0065

Rechtssatz

Verwendet ein Auftragnehmer sein eigenes Fahrzeug zur Erfüllung von Aufträgen, ohne dass es sich dabei beim Fahrzeug um ein einem Betrieb gewidmetes Betriebsmittel handeln würde, und werden die Kosten der Verwendung zur Erfüllung des Auftrages etwa in Form eines Kilometergeldes ersetzt, so hindert die Verwendung des eigenen Kfz bei Erfüllung des Auftrages nicht die Qualifikation des Verhältnisses als Verhältnis eines Dienstnehmers (Hinweis E 2. April 2008, 2005/08/0197), ein Kilometergeld spricht vielmehr für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Eine ähnliche Beurteilung kann auch im Fall der Einordnung der Tätigkeit von Ausländern unter Beurteilung ihrer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG und der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor dem Hintergrund des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG Platz greifen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/09/0070 E 5. September 2013