Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0065

Rechtssatz

Eine unternehmerische Struktur und ein unternehmerisches Auftreten sind jedenfalls als ein gegen das Vorliegen einer Beschäftigung sprechendes Merkmal zu bewerten. Ein wesentliches unternehmerisches Auftreten der Ausländer ist dann zu verneinen, wenn jemand persönlich vorspricht und seine Leistungsbereitschaft signalisiert, da dies noch kein Merkmal einer selbständigen Tätigkeit ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/09/0070 E 5. September 2013