Verwaltungsgerichtshof
25.06.2013
2011/09/0065
Eine unternehmerische Struktur und ein unternehmerisches Auftreten sind jedenfalls als ein gegen das Vorliegen einer Beschäftigung sprechendes Merkmal zu bewerten. Ein wesentliches unternehmerisches Auftreten der Ausländer ist dann zu verneinen, wenn jemand persönlich vorspricht und seine Leistungsbereitschaft signalisiert, da dies noch kein Merkmal einer selbständigen Tätigkeit ist.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/09/0070 E 5. September 2013