Verwaltungsgerichtshof
25.06.2013
2011/09/0065
Bei Zustelltätigkeiten liegt es in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit nicht in einem konkreten, räumlich umgrenzten Betrieb ausgeübt wird.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/09/0070 E 5. September 2013