Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2011/09/0065

Rechtssatz

Bei Zustelltätigkeiten liegt es in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit nicht in einem konkreten, räumlich umgrenzten Betrieb ausgeübt wird.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/09/0070 E 5. September 2013