Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2011

Geschäftszahl

2011/09/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0058 E 27. Februar 2003 RS 5 (Hier: Dies gilt gleichermaßen für Zeitungszusteller.)

Stammrechtssatz

Werbemittelverteiler stellen kein selbständiges, näher umschriebenes "Werk" her. Ihre Verwendung erfolgt daher grundsätzlich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Hinweis E 29.11.2000, 98/09/0153). Eine Vertragsbestimmung betreffend "Verpflichtung zur Erstellung eines Werkes" spricht - weil im konkreten Zusammenhang ohne inhaltliche Aussagekraft - nicht für das "Nichtvorliegen einer organisatorisch-wirtschaftlichen Abhängigkeit". Dass die Regelung des Entgelts als "Honorarvereinbarung" bezeichnet wird, der Ausländer überwiegend ein eigenes Fahrrad oder Motorrad benützen und "Aufträge" ablehnen darf, macht den Ausländer - der nach den Feststellungen der belangten Behörde keinen Einfluss auf die Höhe des ihm bezahlten "Honorars" und seine konkrete Einteilung zu Verteilungen nehmen kann - nicht zu einem selbständigen Unternehmer.