Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2013

Geschäftszahl

2011/08/0390

Rechtssatz

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.