Verwaltungsgerichtshof
02.05.2012
2011/08/0389
GRS wie 2007/08/0231 E 20. Oktober 2010 RS 4
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. November 2008, Zl. 2006/08/0242). Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0018).