Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2012

Geschäftszahl

2011/08/0337

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0161 E 25. September 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Eine - allenfalls - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Verletzung des Rechtes auf Gewährung der Akteneinsicht kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bedingen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/08/0338