Verwaltungsgerichtshof
24.07.2013
2011/08/0209
Einem Mitarbeiter erwächst - jedenfalls bei manuellen Hilfstätigkeiten wie den vorliegenden (hier Abwäscher) - in der Regel kein Nachteil daraus, dass der Dienstgeber bei seiner Einstellung von seinen ursprünglichen Qualifikationsvorstellungen abrückt. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich im Zuge des Bewerbungsverfahrens herausstellt, dass ein Arbeitgeber Defizite hinsichtlich des Anforderungsprofils nicht akzeptieren wird und daher von vornherein mit einer Überforderung eines nicht entsprechend qualifizierten Dienstnehmers zu rechnen wäre. Eine solche Nichtakzeptanz der Abweichung von einem Anforderungsprofil ist jedoch nicht zu vermuten. Im vorliegenden Fall lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsbedingungen durch ein solches Abrücken für den Arbeitslosen unzumutbar geworden wären, zumal der Dienstgeber den Feststellungen zufolge ausdrücklich deponierte, ihm genüge, wenn jemand den Willen zu Arbeiten mitbringe. Bei dieser Sachlage war der Arbeitslose daher verpflichtet, bei der Vorauswahl durch AMS keine Vereitelungshandlungen zu setzen, die seine Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, 2008/08/0243).