Verwaltungsgerichtshof
07.09.2011
2011/08/0206
Der Umstand, dass die in einem Nachtlokal tätigen Tänzerinnen zum einen ein Fixum (bzw. einen Garantiebetrag) pro Tag, anderseits eine leistungsbezogene Entlohnung (Anteil der vom Gast zu bezahlenden Kosten der Privattänze und Getränke) erhalten haben, spricht für und nicht gegen die Dienstnehmereigenschaft. Auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kann es zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen (Hinweis: E 4. Juni 2008, 2007/08/0179). Am Charakter von Zahlungen als Entgelt würde es nichts ändern, wenn dieses zur Gänze faktisch unmittelbar durch Dritte (etwa durch die konsumierenden Gäste) geleistet würde (Hinweis: E 9. Oktober 2006, 2005/09/0086).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/08/0207