Verwaltungsgerichtshof
13.11.2013
2011/08/0099
Die Folgen des Meldeverstoßes können nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0151).