Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2013

Geschäftszahl

2011/08/0092

Rechtssatz

Schon ein bewusst unzureichend ausgefüllter Bewerbungsbogen erfüllt den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017); dies muss auch für das unleserliche Ausfüllen gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080092.X02