Verwaltungsgerichtshof
04.09.2013
2011/08/0092
Schon ein bewusst unzureichend ausgefüllter Bewerbungsbogen erfüllt den Tatbestand der Vereitelung im Sinne des des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0017); dies muss auch für das unleserliche Ausfüllen gelten.
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080092.X02