Verwaltungsgerichtshof
04.09.2013
2011/08/0092
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0112).
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080092.X01