Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2013

Geschäftszahl

2011/08/0092

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0112).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080092.X01